Gesetze / Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
LAP-gehDAAV 2004§ 12 Grundsätze der Fachstudien
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/12#abs-1 (1) Die Lehrveranstaltungen werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert unter Mitarbeit und Mitgestaltung der Anwärterinnen und Anwärter durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/12#abs-2 (2) Die Lehrveranstaltungen betragen mindestens 1 920 Lehrstunden. Auf das Grundstudium entfallen mindestens 700 Lehrstunden, davon mindestens 560 Stunden auf die Studiengebiete nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6. Wahlpflichtfächer und Wahlfächer können angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/12#abs-2a (2a) Die Hochschule kann bis zum 31. Dezember 2024 festlegen, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LAP-gehDAAV%202004/12#abs-3 (3) Der Studienplan bestimmt die Lernziele der Studienabschnitte sowie - getrennt nach Studienabschnitten - die Lernziele der Studienfächer, die ihnen und ihren Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte, die Stundenzahlen und die Art der Leistungsnachweise. Auf der Grundlage des Studienplans werden Lehrveranstaltungspläne erstellt. Der Studienplan für das Hauptstudium I wird im Einvernehmen mit der nach § 11 Satz 2 beauftragten Hochschule erstellt.
Änderungsverlauf
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25.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2021 (BGBl. I 4058, 4456)
BGBl. 2021 I S. 4058
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.